Allgemeine Geschäftsbedingungen der Papierfabrik Nettemühle GmbH & Co. KG

Stand: Mai 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäft (insbesondere Kaufverträge) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit. Abweichende Bedingungen des Kunden oder abweichende mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, soweit eine ausdrückliche schriftliche bzw. Zustimmung unsererseits vorliegt.

2. Vertragsinhalt – Toleranzen und Prüfmethoden

2.1. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % sind zulässig und können nicht ausgeschlossen werden.

2.2. Produktionsbedingte handelsübliche Toleranzen in Format, Grammatur und Stärke sind erlaubt und gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern dieser nicht vor Produktionsbeginn

2.3. Soweit keine weiteren Regelungen in unseren Geschäftsbedingungen getroffen werden, gelten die in der europäischen und deutschen Papierindustrie aktuell üblichen Toleranzen und Prüfmethoden. Diese ergeben sich aus den jeweils aktuellen Allgemeinen Verkaufsbedingungen der europäischen bzw. deutschen Papier- und Pappenhersteller (vgl. Art. 12 bis 20 der Verkaufsbedingungen der Papier- und Pappenherstelle der EG von 1991 (AVB der CEPAC) und Art. 12 bis 20 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für graphische Papiere und graphische Kartons zur drucktechnischen Anwendung des Verbandes Deutscher Papierfabriken e.V. von 1984 (AVB des vdp) ). Die jeweils aktuellen AVB der CEPAC und die AVB des vdp können beim Verband Deutscher Papierfabriken e. V., Adenauer Allee 55 in 53113 Bonn angefordert werden.

3. Preise, Verpackungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

3.2. Bei Lohnschnitt wird stets das Einhanggewicht der gelieferten Ware berechnet, sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde.

3.3. Verpackungsmaterialen üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe sowie Papphülsen sind in unseren Preisen nach §3 enthalten. Die Kosten für Spezialverpackungen wie Holzkisten, Panzerverpackung für Rollen, Vollbrettverpackung, Spezialhülsen usw. trägt der Käufer. Grundsätzlich werden Verpackungsmaterialen nicht zurückgenommen.

3.4. Wenn Kostensteigerungen durch Materialpreis-, Transportpreis- und Lohnerhöhung nach Vertragsabschluss eintreten und die Auslieferung vertragsgemäß später als sechs Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgt, behalten wir uns vor, den Preis anzupassen, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

4. Abrufaufträge

4.1. Der Zeitraum, in dem bei Abrufaufträgen der Kunde verpflichtet ist, die vereinbarte Menge abzunehmen, beträgt ein Jahr, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Sofern wie uns ausnahmsweise mit der Abnahme von geringeren als den vereinbarten Mengen schriftlich einverstanden erklären, sind wir berechtig, für die Mindermengen Zuschläge zu berechnen.

4.2. Darüber hinaus sind wir in der Falle der nicht Abnahme der vereinbarten Abrufmeng innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes, berechtigt, pauschalisierten Schadensersatz i.H.v. 5% des Preises für die nicht abgerufenen Ware zu verlangen. Dieser Preis ergibt sich aus dem monatlichen, durchschnittlichen Preis innerhalb des Abrufzeitraums ohne Umsatzsteuer. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

5. Lieferzeit, Teillieferungen

5.1. Die von uns genannte Termine und Fristen für unsere Lieferungen erfolgten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenbelieferung.

5.2. Lieferstörungen sonstige Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen , Verzögerungen durch Lieferanten, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir verpflichten uns, unverzüglich über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu informieren. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Vertrag teilweise durchgeführt wurde, bleibt dieser Teil davon unberührt, es sei denn, es wurden schriftlich bweichendes vereinbart. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5.3. Erfüllt der Kunde die für die rechtzeitige Belieferung notwendigen Verpflichtungen nicht, die er vor der Lieferung zu erbringen hat, werden wir von der Verpflichtung zur Beachtung einer gesondert vereinbarten Lieferfrist frei.

5.4. Teillieferungen und entsprechende Teilberechnungen sind zulässig, es sie denn, mit dem Käufer wurde schriftlich Abweichendes vereinbart.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen, ohne jeden Abzug zu leisten. Skonto gewähren wir nur nach schriftlicher Vereinbarung. Zahlungsfristen beginnen stets mit dem Lieferdatum. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Scheck- oder Wechselzahlung sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere des Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 8 Prozent berechnet.

6.2. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Gleiche gilt in allen sonstigen Fällen, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere bestehenden Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit unserer Kunden gefährdet werden. Dazu zählt auch die Auflösung oder Liquidation des Unternehmens des Kunden, wie auch die Übertragung wesentlicher Unternehmensteile. Der Kunde kann die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.

6.3. Eine Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden.

7. Mängelanzeige und Gewährleistung

7.1. Der Käufer hat gelieferte Ware unverzüglich bei Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel hinsichtlich Qualität, Sorte oder Mende der Ware sind binnen 4 Werktagen schriftlich beim Verkäufer unter Angabe der Beanstandungen zu rügen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich, jedoch spätesten 4 Werktage nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf gem. Ziff.8 sind sämtliche Mängelrügen ausgeschlossen. Der Verkäufer hat das Recht, beanstandete Ware selbst zu überprüfen. Kann ein Mangel erst nach Durchführung eines Versuches oder eines normalen Maschinendurchlaufs erkennbar werden, darf eine Weiterverarbeitung der Ware, die Gegenstand der Reklamation ist nur mit Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels an der Sache sind ausgeschlossen, soweit die Wer trotz Erkennbarkeit eines Mangels weiterverarbeitet wurde. Mindestens 90% der beanstandeten Ware müssen noch intakt und einwandfrei identifizierbar verfügbar sein. Die Haftung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. Die Haftung auf Schadenersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 10. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und auch für konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel der Sache oder Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Be- oder Weiterverarbeitung entstanden sind. Darüber hinaus gehende Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden.

7.2. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung dafür, dass die gelieferte Ware für bestimmt Zwecke geeignet ist. Hält die Ware einer unsachgemäßen Verwendung durch den Vertragspartner nicht stand, können darauf weder Mängelrügen och Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Zusendung von Mustern stellt keinerlei Zusicherung einer besonderen Eigenschaft dar.

8. Verjährung etwaiger Mängelansprüche

Ein etwaiger kaufvertraglicher Mangelanspruch verjährt in einem Jahr ab Anlieferung der Ware, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, auf arglistigem Verschweigen eines Mangels, auf einer berechtigten Inanspruchnahme nach §477 BGB oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt

9.1. Von uns geliefert, vom Vertragspartner noch nicht bezahlte Ware / (in Folgendem: Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.

9.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Ein Besitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich in Schriftform zu benachrichtigen. Etwaige Kosten einer Klage nach §771BGB sind vom Vertragspartner zu tragen.

9.3a) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache setzt sich an der neuen Sache fort. Erfolgt eine Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

9.3b) Erwirbt der Vertragspartner aufgrund von Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Alleineigentum (§947 Abs.2 BGB) an der neuen einheitlichen Sache, überträgt er uns zu Sicherung unserer Forderungen anteilsmäßig einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen.

9.4. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner nur im ordentlichen Geschäftsübergang und solange er sicher nicht in Verzug befindet gestattet. Dasselbe gilt für die Veräußerung von Sachen, and denen wir nach gesetzlichen Bestimmungen (Verbindung etc.) oder nach Abs. 3 Eigentumsrechte erworben haben.

9.5a) Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abtreten. Bei Einstellung der Forderung aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent, bezieht sich die Abtretung auf den Endsaldo (begrenzt auf die Höhe der nach Abs. 1 gesicherten Forderung). Wir nehmen die Abtretung an.

9.5b) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferter Ware weiter veräußert, so wird und die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Im Fall der Einstellung der Forderung aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent, bezieht sich die Abtretung auf den Endsaldo (begrenzt auf die Höher der nach Abs. 1 gesicherten Forderung).

9.5c) Für den Fall, in dem wir nach gesetzlichen Bestimmungen (Verbindung etc.) oder nach Abs. 3 Eigentumsrechte erworben haben, gilt Folgendes: Haben wir Alleineigentum erworben, wird uns die vollständige Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten; sind wir Miteigentümer geworden, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware und des Werts anderer Waren abgetreten.

9.5d) Nach der Abtretung bleibt der Vertragspartner zu Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns allerdinge vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

9.6. Steht dem Vertragspartner aus der Ver- der Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware ein Anspruch auf Vergütung (z.B. aus Werkvertrag) gegenüber Dritten zu, so tritt der Vertragspartner uns diesen Anspruch in Höher der nach Abs. 1 gesicherten Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen.

10. Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, auch solche Ansprüche die im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder seiner Gehilfen, wenn es sich um vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentliche Vertragspflichten durch den Verkäufer oder die Gehilfen handelt oder bei Verletzungen des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren spätestens ein Jahr nach Lieferung der Kaufsache. Wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobes Verschulden durch den Verkäufer, sowie im Fall einer zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand

Für den Fall, in dem der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird folgendes vereinbart: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mir diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für unseren Sitz in Mayen zuständigen deutschen Gerichts vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Standort zu verklagen.

13 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die vom Vertragspartner erhaltenen personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes nur entsprechend der Zweckbestimmung genutzt, gespeichert und verarbeitet werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Ansprüche des Kunden aus Lieferverträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

14,2, Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind so auszulegen oder umzudeuten, dass der mit ihnen bezweckte Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Ist dies rechtlich nicht möglich oder enthält der Vertrag eine sonstige Lücke, so ist der Vertrag unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Zielsetzung durch eine Regelung zu ergänzen, diederjenigen entspricht, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht eine Unwirksamkeit auf einem in diesen Bedingungen bestimmten Maß der Leistung oder Zeit, so gilt das dem vereinbarten Maß am nächsten kommenden zulässigen Maß als vereinbart.